Art. 131 [Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und
bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945
versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich
anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend
gemacht werden.
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