Art. 131 [Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes]

Die Rechtsverhältnisse  von  Personen  einschließlich  der  Flüchtlinge  und
Vertriebenen,  die  am  8.  Mai  1945  im  öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen  ausgeschieden  sind  und
bisher  nicht  oder  nicht  ihrer  früheren  Stellung entsprechend verwendet
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für  Personen
einschließlich  der  Flüchtlinge  und  Vertriebenen,  die  am  8.  Mai  1945
versorgungsberechtigt   waren   und   aus   anderen   als   beamten-    oder
tarifrechtlichen  Gründen  keine  oder  keine  entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  können  vorbehaltlich
anderweitiger   landesrechtlicher  Regelung  Rechtsansprüche  nicht  geltend
gemacht werden.



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